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Satzung
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kirmesgesellschaft Windehausen e.V. . Er hat seinen Sitz in 99765 Windehausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Brauchtums- und Heimatpflege.
Der Verein richtet hierzu die jährliche Kirmesfeier aus und führt alle Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen.
Hierunter zählen unter anderem die Teilnahme an den Traditionsfesten der Gemeinde und denen angrenzender Ortschaften, die Erhaltung und Weitergabe dörflicher Traditionen, die Erforschung der Dorfgeschichte, sowie die Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen in die Vereinstätigkeiten.
Um diesen vorgenannten Zweck zu erfüllen, darf sich der Verein auch Gelder von außen beschaffen, z.B. durch Sponsoren, wobei aber der Vereinszweck nicht durch die Weltanschauung der Sponsoren beeinflußt werden darf.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung, Abschnitt " Steuerbegünstigte Zwecke ".
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 1999.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen mit Vollendung des 14. Lebensjahres, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des erweiterten Vorstandes erworben.
Bei Minderjährigen ist zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des erweiterten Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied zum Schluß eines Kalenderjahres, Kündigungsfrist 3 Monate, durch Ausschluß aus dem Verein wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluß des erweiterten Vorstandes.
Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. erweiterter Vorstand
3. Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1 Vorsitzenden,
1 Stellvertreter,
1 Schatzmeister.
1.1. Der erweiterte Vorstand besteht noch zusätzlich aus:
1 Schriftführer
1 Jugendwart und
1 Pressewart.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle drei sind einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen zugewiesen werden.
Er ist zuständig vor allem für:
- die laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitglieder-
versammlung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichtes,
- Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.
3. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
4. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen.
Eine Tagesordnung muß nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.
Dabei ist die vom erweiterten Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.
3. Der Vorstand muß unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck fordern, oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzendem zu unterschreiben.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands, bzw. des erweiterten Vorstandes sein.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die gemeinnützige Einrichtung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
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Impressum
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